+Artikel 27b (2)
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Artikel 27b (2)
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor von der ESMA oder der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde festgestellt worden ist, dass die Wertpapierfirmen oder die Marktbetreiber den Anforderungen dieses Titels genügen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in ihrer Zulassung eingeschlossen.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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