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Artikel 32 (1)
Sofern die Anforderungen der Artikel 30 und 31 erfüllt sind, gewährleisten die kontoführenden Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle eingerichtet haben, dass diese Schnittstelle jederzeit denselben Grad an Verfügbarkeit und Leistung, einschließlich Unterstützung, aufweist wie die Schnittstellen, die dem Zahlungsdienstnutzer für den direkten Online-Zugriff auf sein Zahlungskonto zur Verfügung stehen.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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