+Artikel 5a (8)

Artikel 5a (8)

Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Oktober 2025 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes sind Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 dieses Artikels, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, bis 9. Juni 2028 nicht verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen diese Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versenden noch entgegennehmen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027 entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und ab dem 9. Juli 2027 entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.

1. Oversigt

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Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE