+Artikel 11 (1a)
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Artikel 11 (1a)
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten bis zum 9. April 2025 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 5a bis 5d geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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