+Artikel 11 (1d)

Artikel 11 (1d)

Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den Justizbehörden verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung Verwaltungssanktionen vorsieht, verhängten Sanktionen. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung keine Verwaltungssanktionen vorsieht, teilen der Kommission ihre Sanktionen bis zum 9. April 2025 mit und melden ihr unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Sanktionen.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE