+Artikel 16 (4)
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Artikel 16 (4)
Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen bis 1. Februar 2016 für Zahlungen auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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