(5) Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, erlauben, einen Antrag auf ein solches Konto abzulehnen, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstitut ist und er dadurch die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird.
In diesen Fällen darf das Kreditinstitut vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut ist, welches Verbrauchern die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht. Kreditinstitute können sich zu diesem Zweck auf eine vom Verbraucher unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung stützen.