+Artikel 11 (6)

Artikel 11 (6)

Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten. In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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