+Artikel 15 (2)

Artikel 15 (2)

Die Zustimmung der Verbraucher zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.

1. Oversigt

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Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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