+Artikel 32 (4)

Artikel 32 (4)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern oder Kreditvermittlern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten auch die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.

1. Oversigt

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Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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