|
+Artikel 34 (2) |
Artikel 34 (2)Die Kommission prüft und veröffentlicht einen Bericht über die für Verbraucher in den Mitgliedstaaten verfügbare Finanzbildung und ermittelt Beispiele für bewährte Verfahren, die weiterentwickelt werden könnten, um die Finanzkompetenz von Verbrauchern zu steigern.
1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
|