+Artikel 39 (2)
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Artikel 39 (2)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der ursprüngliche Kreditgeber den Verbraucher über die in Absatz 1 genannte Abtretung unterrichtet, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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