+Artikel 19b (3)
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Artikel 19b (3)
Bis zum 30 Juni 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen, wenn die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder nicht zugelassen ist.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 30.12.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015L0849
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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