+Artikel 4a (6)
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Artikel 4a (6)
Die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, die dem Verbot gemäß Absatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für dieses Verbot. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeignete Form dieser Entschädigung.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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