+Artikel 27i (8)
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Artikel 27i (8)
Die zuständige Behörde gibt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung schriftlich eine mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme an die Finanzakteure ab. Die Finanzakteure übermitteln diese mit Gründen versehene Stellungnahme den Behörden, die nach nationalem Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig sind.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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