+Artikel 87a (4)
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Artikel 87a (4)
Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklung der Verfahren der Institute in Bezug auf ihre ESG-Strategien und das Risikomanagement, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die quantifizierbare Ziele und Verfahren zur Überwachung und Bewältigung der sich kurz- mittel- und langfristig ergebenden ESG-Risiken beinhalten. Bei dieser Bewertung werden die nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebote der Institute, ihre Strategien zur Finanzierung des Übergangs, damit zusammenhängende Strategien zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Ziele und Grenzen im Zusammenhang mit ESG-Aspekten berücksichtigt. Die Überwachung der Robustheit dieser Pläne durch die zuständigen Behörden erfolgt im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Die zuständigen Behörden können bei Bedarf im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung mit Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die für Fragen des Klimawandels und Umweltüberwachung zuständig sind.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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