+Artikel 91a (7)
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Artikel 91a (7)
Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 verantwortliche Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Leiter der Funktionen der internen Kontrolle und den Finanzvorstand zu konsultieren. Die zuständigen Behörden können auch den Zugang zu der in der Verordnung (EU) 2024/1620 genannten zentralen Datenbank zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beantragen. Die Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
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