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+Artikel 97 (4) |
Artikel 97 (4)Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an. Für die Zwecke der Überprüfung und Beurteilung eines Instituts kann die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Institut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
das Institut wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt;
c)
das Institut ist Teil einer Gruppe, deren Mutterinstitut und die überwiegende Mehrheit der Tochterinstitute entsprechend der Beschreibung in Artikels 22der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind;
d)
die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen:
i)
Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;
ii)
ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd. EUR. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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