|
+Artikel 99 (2) |
Artikel 99 (2)Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:
a)
Institute, bei denen die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und g und Artikel 100 oder das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ▼M5 —————
c)
jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden es für erforderlich halten. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
|