+Artikel 109 (2)
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Artikel 109 (2)
Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II dieses Kapitels auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, um zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent sind und gut ineinandergreifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden, was auch für solche mit Sitz in Offshore-Finanzzentren gilt. Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent sein und gut ineinandergreifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können. Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, erfüllen die branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
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