+Artikel 117 (6)
|
Artikel 117 (6)
Die EBA gibt bis zum 1. Januar 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Behörden festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Gruppen und in Zusammenhang mit der Ermittlung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|