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+Artikel 133 (8) |
Artikel 133 (8)Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
a)
Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;
b)
die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;
c)
der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden:
i)
Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 der vorliegenden Richtlinie abgedeckt werden;
ii)
Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden;
d)
gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten zweijährlichen Überprüfung die Systemrisikopuffer-Anforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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