+Artikel 141 (8)

Artikel 141 (8)

Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:

a) 

von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:

i) 

hartem Kernkapital,

ii) 

zusätzlichem Kernkapital,

iii) 

Ergänzungskapital,

b) 

Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,

c) 

gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,

d) 

Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:

i) 

Dividendenzahlungen,

ii) 

Aktienrückkäufe,

iii) 

Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,

iv) 

Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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