+Artikel 35a (4)
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Artikel 35a (4)
Übermittelt die Behörde Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jedes Finanzinstitut, wenn die Informationen direkt von Finanzinstituten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde nur einmal verpflichtet, das Finanzinstitut oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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