+Artikel 35a (6)
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Artikel 35a (6)
Abweichend von Absatz 4 unterrichtet die Behörde das Finanzinstitut nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
- Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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