+Artikel 45i (1)

Artikel 45i (1)

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:

a) 

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;

c) 

für die unter den Buchstaben a und b genannten Posten

i) 

ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

ii) 

ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und

iii) 

ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und – falls zutreffend – um welches Drittland es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten.

1. Oversigt

,
Titel Regulering

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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