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+Artikel 60 (2) |
Artikel 60 (2)Wird der Nennwert eines in Artikel 59 Absatz 1a genannten relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so
a)
ist die Herabsetzung dieses Nennwerts – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 – von Dauer;
b)
besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a keinerlei Verbindlichkeit mehr;
c)
erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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