+RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
---+Artikel 1 Ziel
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 7.
------+Article 3 8.
------+Article 3 9.
---+Artikel 4 Umweltziele
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
------+Article 4 7a.
------+Article 4 7b.
------+Article 4 8.
------+Article 4 9.
---+Artikel 5 Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Verzeichnis der Schutzgebiete
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
---+Artikel 9 Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
---+Artikel 10 Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Maßnahmenprogramm
------+Article 11 1.
------+Article 11 1a.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
------+Article 11 8.
---+Artikel 12
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
---+Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
------+Article 13 7.
---+Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
---+Artikel 14a
------+Article 14a 1.
------+Article 14a 2.
------+Article 14a 3.
------+Article 14a 4.
------+Article 14a 5.
------+Article 14a 6.
---+Artikel 15 Berichterstattung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 3a.
------+Article 16 4.
------+Article 16 4a.
------+Article 16 4b.
------+Article 16 5.
------+Article 16 6.
------+Article 16 7.
---+Artikel 17 Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Bericht der Kommission
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 5.
---+Artikel 19 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
---+Artikel 19a
---+Artikel 20
---+Artikel 20a
------+Article 20a 1.
------+Article 20a 2.
------+Article 20a 3.
------+Article 20a 4.
------+Article 20a 5.
------+Article 20a 6.
---+Artikel 21
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
------+Article 22 6.
---+Artikel 23 Sanktionen
---+Artikel 24 Umsetzung
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
---+Artikel 25 Inkrafttreten
---+Artikel 26 Adressaten
---+ANHANG I INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
---+ANHANG II
---+ANHANG III WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE
---+ANHANG IV SCHUTZGEBIETE
---+ANHANG V
---+ANHANG VI LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND
---+ANHANG VII BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE
---+ANHANG VIII NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE
---+ANHANG XI
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RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Ziel
|
Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks
a)
Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
b)
Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,
c)
Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;
d)
Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung; und
e)
Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren,
womit beigetragen werden soll
—
zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
—
zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
—
zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;
▼M8
—
zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, durch Unionsmaßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem übergeordneten Ziel, in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.
▼B
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|
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
|
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1.
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„Oberflächengewässer“ : die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;
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|
2.
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„Grundwasser“ : alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
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|
3.
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„Binnengewässer“ : alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;
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|
4.
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„Fluss“ : ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann;
|
|
5.
|
„See“ : ein stehendes Binnenoberflächengewässer;
|
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6.
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„Übergangsgewässer“ : die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
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|
7.
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„Küstengewässer“ : die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;
|
|
8.
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„künstlicher Wasserkörper“ : ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper;
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|
9.
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„erheblich veränderter Wasserkörper“ : ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II;
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|
10.
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„Oberflächenwasserkörper“ : ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluss oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;
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|
11.
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„Grundwasserleiter“ : eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;
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|
12.
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„Grundwasserkörper“ : ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
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|
13.
|
„Einzugsgebiet“ : ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
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|
14.
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„Teileinzugsgebiet“ : ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluss von Flüssen) gelangt;
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|
15.
|
„Flussgebietseinheit“ : ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht;
|
|
16.
|
„zuständige Behörde“ : eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;
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|
17.
|
„Zustand des Oberflächengewässers“ : die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;
|
|
18.
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„guter Zustand des Oberflächengewässers“ : der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten“ ökologischen und chemischen Zustand befindet;
|
|
19.
|
„Zustand des Grundwassers“ : die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;
|
|
20.
|
„guter Zustand des Grundwassers“ : der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest „guten“ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;
|
|
21.
|
„ökologischer Zustand“ : die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;
|
|
22.
|
„guter ökologischer Zustand“ : der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;
|
|
23.
|
„gutes ökologisches Potential“ : der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde;
|
▼M8
|
24.
|
„guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers“ : der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem die Konzentrationen an Schadstoffen weder die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) aufgeführte prioritäre Stoffe noch die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die gemäß Artikel 8d der genannten Richtlinie festgelegt und angewandt werden, überschreiten und in dem die wirkungsbasierten Schwellenwerte, sofern verfügbar, ebenso nicht überschritten werden;
|
▼B
|
25.
|
„guter chemischer Zustand des Grundwassers“ : der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfüllt;
|
|
26.
|
„mengenmäßiger Zustand“ : eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;
|
|
27.
|
„verfügbare Grundwasserressource“ : die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;
|
|
28.
|
„guter mengenmäßiger Zustand“ : der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;
|
|
29.
|
„gefährliche Stoffe“ : Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, und sonstige Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben;
|
▼M8
|
30.
|
„prioritäre Stoffe“ : Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie als„prioritär“ eingestuft werden;
|
▼M8
|
30a.
|
„prioritäre gefährliche Stoffe“ : prioritäre Stoffe, die gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften als„gefährlich“ eingestuft werden;
|
|
30b.
|
„einzugsgebietsspezifische Schadstoffe“ : Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in ein Einzugsgebiet oder in ein Teileinzugsgebiet eingeleitet oder eingetragen werden und die somit ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet darstellen, eingestuft werden;
|
▼B
|
31.
|
„Schadstoff“ : jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;
|
|
32.
|
„unmittelbare Einleitung in das Grundwasser“ : Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
|
|
33.
|
„Verschmutzung“ : die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen;
|
|
34.
|
„Umweltziele“ : die in Artikel 4 festgelegten Ziele;
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▼M8
|
35.
|
„Umweltqualitätsnorm“ : die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
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▼M8
|
35a.
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„wirkungsbasierter Schwellenwert“ : ein Schwellenwert für die Auswirkungen eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, oberhalb dessen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch diesen Schadstoff oder diese Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota auftreten könnten, wobei diese Auswirkungen mit einer geeigneten und wissenschaftlich validierten wirkungsbasierten Überwachungsmethode gemessenen werden;
|
▼B
|
36.
|
„kombinierter Ansatz“ : die Begrenzung von Einleitungen und Emissionen in Oberflächengewässer nach dem in Artikel 10 beschriebenen Ansatz;
|
▼M8
|
37.
|
„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ : bedeutet Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (
2
);
|
▼B
|
38.
|
„Wasserdienstleistungen“ :
alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
b)
Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;
|
|
39.
|
„Wassernutzung“ : die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.
Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b);
|
|
40.
|
„Emmissionsgrenzwert“ : die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.
Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt;
|
|
41.
|
„Emmissionsbegrenzung“ : Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emissionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. Der Gebrauch des Begriffs „Emissionsbegrenzung“ in dieser Richtlinie beinhaltet in Bezug auf Bestimmungen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffenden Bestimmungen.
|
▼M8
|
42.
|
„Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers“ : die Verschlechterung des Zustands mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhangs V um eine Klasse, selbst wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Herabstufung des Wasserkörpers insgesamt führt; ist jedoch eine Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers dar.
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▼B
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Artikel 3 Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit
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Artikel 4 Umweltziele
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Artikel 5 Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung
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Artikel 6 Verzeichnis der Schutzgebiete
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Artikel 7 Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser
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Artikel 8 Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete
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Artikel 9 Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen
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Artikel 10 Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
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Artikel 11 Maßnahmenprogramm
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Artikel 12
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Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
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Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
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Artikel 14a
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Artikel 15 Berichterstattung
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Artikel 16
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Artikel 17 Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
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Artikel 18 Bericht der Kommission
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Artikel 19 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft
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Artikel 19a
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Artikel 19a
Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung
Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten.
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Artikel 20
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Artikel 20
Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
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Artikel 20a
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Artikel 21
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Artikel 22 Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen
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Artikel 23 Sanktionen
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Artikel 23
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
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Artikel 24 Umsetzung
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Artikel 25 Inkrafttreten
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Artikel 25
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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Artikel 26 Adressaten
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Artikel 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
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ANHANG I
INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flussgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:
i)
Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;
ii)
geographische Ausdehnung der Flussgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flussgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;
iii)
rechtlicher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;
iv)
Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flussgebietseinheit;
v)
Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen;
vi)
internationale Beziehungen: wenn die Flussgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfasst, ist eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.
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ANHANG II
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ANHANG II
1 OBERFLÄCHENGEWÄSSER
1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.
i)
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern — Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer — oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.
ii)
In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach „System A“ oder „System B“ gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.
iii)
Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterscheiden.
iv)
Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.
v)
Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.
vi)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.
1.2 Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern
1.2.1 Flüsse
System A
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Feststehende Typologie
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Deskriptoren
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Ökoregion
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Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
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Typ
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Höhenlage
höhere Lage: > 800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: < 200 m
Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)
klein: 10—100 km2
mittelgroß: > 100 bis 1 000 km2
groß: > 1 000 bis 10 000 km2
sehr groß: > 10 000 km2
Geologie
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System B
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Alternative Beschreibung
|
Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
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Obligatorische Faktoren
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Höhe
geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
|
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Optionale Faktoren
|
Entfernung von der Quelle des Flusses
Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)
durchschnittliche Wasserbreite
durchschnittliche Wassertiefe
durchschnittliches Wassergefälle
Form und Gestalt des Hauptflussbettes
Flussabfluss-(Durchfluss-)klasse
Talform
Feststofffracht
Säurebindungsvermögen
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Chlorid
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
durchschnittliche Lufttemperatur
Niederschlag
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1.2.2 Seen
System A
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Feststehende Typologie
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Deskriptoren
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Ökoregion
|
Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI
|
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Typ
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Höhenlage
höhere Lage: > 800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: < 200 m
Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)
Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)
Geologie
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System B
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Alternative Beschreibung
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Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
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Obligatorische Faktoren
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Höhe
geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
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Optionale Faktoren
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durchschnittliche Wassertiefe
Morphologie des Sees
Wassererneuerungszeit
durchschnittliche Lufttemperatur
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
Durchmischungseigenschaften (z. B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)
Säurebindungsvermögen
natürliche Nährstoffsituation
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Wasserspiegelschwankungen
|
1.2.3 Übergangsgewässer
System A
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Feststehende Typologie
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Deskriptoren
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Ökoregion
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Regionen nach Karte B in Anhang XI
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|
Typ
|
Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt
< 0,5 ‰: Süßwasser
0,5 bis < 5 ‰: oligohalin
5 bis < 18 ‰: mesohalin
18 bis < 30 ‰: polyhalin
30 bis < 40 ‰: euhalin
Durchschnittlicher Tidenhub
< 2 m: mikrotidal
2 bis 4 m: mesotidal
> 4 m: makrotidal
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System B
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Alternative Beschreibung
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Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
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Obligatorische Faktoren
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geographische Breite
geographische Länge
Tidenhub
Salzgehalt
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Optionale Faktoren
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Tiefe
Strömungsgeschwindigkeit
Wellenexposition
Verweildauer
durchschnittliche Wassertemperatur
Durchmischungseigenschaften
Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Gestalt
Schwankungsbereich der Wassertemperatur
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1.2.4 Küstengewässer
System A
|
Feststehende Typologie
|
Deskriptoren
|
|
Ökoregion
|
Regionen nach Karte B in Anhang XI
|
|
Typ
|
Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt
< 0,5 ‰: Süßwasser
0,5 bis < 5 ‰: oligohalin
5 bis < 18 ‰: mesohalin
18 bis < 30 ‰: polyhalin
30 bis < 40 ‰: euhalin
Durchschnittliche Tiefe
Flachwasser: < 30 m
Wasser mittlerer Tiefe: (30 bis 200 m)
Tiefsee: > 200 m
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System B
|
Alternative Beschreibung
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Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen
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Obligatorische Faktoren
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geographische Breite
geographische Länge
Salzgehalt
Tiefe
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Optionale Faktoren
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Strömungsgeschwindigkeit
Wellenexposition
durchschnittliche Wassertemperatur
Durchmischungseigenschaften
Trübung
Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Schwankungsbereich der Wassertemperatur
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1.3 Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern
i)
Für jeden gemäß Randnummer 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind.
ii)
Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
iii)
Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i) und ii) und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
iv)
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v) anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
v)
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
vi)
Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente — also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen — nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.
1.4 Ermittlung der Belastungen
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere die
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
i)
den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG (
27
),
ii)
den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG,
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
iii)
Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG und
iv)
der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG (
28
), 78/659/EWG und 79/923/EWG (
29
);
Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß
i)
den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 96/676/EG (
30
),
ii)
den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG,
und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
iv)
den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;
Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;
Einschätzung und Ermittlung der Auswirkungen signifikanter Abflussregulierung — einschließlich der Wasserüber- und -umleitung — auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;
Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;
Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers;
Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen, einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete und, wo relevant, auch von Fischereigebieten und Wäldern.
1.5 Beurteilung der Auswirkungen
Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.
Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.
Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.
2 GRUNDWASSER
2.1 Erstmalige Beschreibung
Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muss aber folgendes hervorgehen:
—
Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;
—
Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich
—
diffuse Schadstoffquellen,
—
punktuelle Schadstoffquellen,
—
die allgemeine Charakteristik der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird;
—
Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind.
2.2 Weitergehende Beschreibung
Im Anschluss an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, bei denen ein Risiko hinsichtlich der Zielrichtung ermittelt wurde, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muss diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:
—
geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;
—
hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Hohlraumanteile und des Spannungszustandes;
—
Merkmale der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper neugebildet wird, einschließlich der Mächtigkeit, Hohlraumanteile, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Deckschichten und Böden;
—
Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;
—
Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässersysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;
—
Schätzungen der Strömungseinrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässersystemen;
—
ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung;
—
Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten können bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwenden.
2.3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Randnummer 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, dass sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfüllen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:
a)
Lage von Stellen im Grundwasserkörper, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von
—
Stellen, denen Wasser entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern, oder
—
Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern oder weniger als 50 Personen versorgen;
b)
mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
c)
chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
d)
Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
e)
Einleitungsraten an diesen Stellen;
f)
chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
g)
Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich Einleitungen von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.
2.4 Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels
Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:
i)
Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme;
ii)
Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land;
2.5 Überprüfung der Auswirkungen der Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers
Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit nach der Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre.
|
|
ANHANG III WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE
|
ANHANG III
WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE
Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
a)
die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:
—
den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,
—
den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;
b)
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.
|
|
ANHANG IV SCHUTZGEBIETE
|
ANHANG IV
SCHUTZGEBIETE
|
1.
|
Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfasst folgende Arten von Schutzgebieten:
i)
Gebiete, die gemäß Artikel 7 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden;
ii)
Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
iii)
Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als Badegewässer ausgewiesen wurden;
iv)
nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/271/EWG als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;
v)
Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG (
31
) und der Richtlinie 79/409/EWG (
32
) ausgewiesen wurden.
|
|
2.
|
Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.
|
|
|
ANHANG V
|
ANHANG V
|
1
|
ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER
|
|
1.1
|
Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands
|
|
1.1.1
|
Flüsse
|
|
1.1.2
|
Seen
|
|
1.1.3
|
Übergangsgewässer
|
|
1.1.4
|
Küstengewässer
|
|
1.1.5
|
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
|
|
1.2
|
Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
|
|
1.2.1
|
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
|
|
1.2.2
|
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
|
|
1.2.3
|
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
|
|
1.2.4
|
Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
|
|
1.2.5
|
Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern
|
|
1.2.6
|
Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten
|
|
1.3
|
Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
|
|
1.3.1
|
Gestaltung der überblicksweisen Überwachung
|
|
1.3.2
|
Gestaltung der operativen Überwachung
|
|
1.3.3
|
Überwachung zu Ermittlungszwecken
|
|
1.3.4
|
Überwachungsfrequenz
|
|
1.3.5
|
Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete
|
|
1.3.6
|
Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
|
|
1.4
|
Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands
|
|
1.4.1
|
Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung
|
|
1.4.2
|
Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
|
|
1.4.3
|
Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands
|
|
2
|
GRUNDWASSER
|
|
2.1
|
Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
|
|
2.1.1
|
Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
|
|
2.1.2
|
Bestimmung des mengenmäßigen Zustands
|
|
2.2
|
Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
|
|
2.2.1
|
Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz
|
|
2.2.2
|
Dichte der Überwachungsstellen
|
|
2.2.3
|
Überwachungsfrequenz
|
|
2.2.4
|
Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
|
|
2.3
|
Chemischer Zustand des Grundwassers
|
|
2.3.1
|
Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands
|
|
2.3.2
|
Bestimmung des guten chemischen Zustands
|
|
2.4
|
Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
|
|
2.4.1
|
Grundwasserüberwachungsnetz
|
|
2.4.2
|
Überblicksweise Überwachung
|
|
2.4.3
|
Operative Überwachung
|
|
2.4.4
|
Ermittlung der Trends bei Schadstoffen
|
|
2.4.5
|
Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers
|
|
2.5
|
Darstellung des Grundwasserzustands
|
1 ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER
1.1 Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands
▼M8
1.1.1. Flüsse
Biologische Komponenten
Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik
Verbindung zu Grundwasserkörpern
Durchgängigkeit des Flusses
Morphologische Bedingungen
Tiefen- und Breitenvariation
Struktur und Substrat des Flussbetts
Struktur der Uferzone
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
1.1.2. Seen
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik
Verweildauer
Verbindung zum Grundwasserkörper
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation
Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens
Struktur der Uferzone
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Sichttiefe
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
1.1.3. Übergangsgewässer
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation
Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens
Struktur der Gezeitenzone
Tidenregime
Süßwasserzustrom
Wellenbelastung
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Sichttiefe
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Nährstoffverhältnisse
1.1.4. Küstengewässer
Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons
Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation
Struktur und Substrat des Meeresbodens
Struktur der Gezeitenzone
Tidenregime
Richtung der vorherrschenden Strömungen
Wellenbelastung
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Sichttiefe
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Nährstoffverhältnisse
▼B
1.1.5. Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper
Als Qualitätskomponenten für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kategorien von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist.
1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands
Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden.
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
|
Allgemein
|
Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an.
Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.
|
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen.
|
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.
|
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.
1.2.1 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
|
Phytoplankton
|
Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
|
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
|
Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
|
|
Makrophyten und Phytobenthos
|
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
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Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.
|
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
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|
Benthische wirbellose Fauna
|
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
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Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
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Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
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|
Fischfauna
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Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Alle typspezifschen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
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Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.
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Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
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Hydromorphologische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
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Mäßiger Zustand
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Wasserhaushalt
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Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Durchgängigkeit des Flusses
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Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Morphologie
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Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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▼M8
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
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Mäßiger Zustand
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Allgemeine Bedingungen
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Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
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Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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▼B
1.2.2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
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Mäßiger Zustand
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Phytoplankton
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Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
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Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
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Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
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Makrophyten und Phytobenthos
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Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
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Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.
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Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobentische Lebensgemeinschaft kann durch antropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
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Benthische wirbellose Fauna
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Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
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Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
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Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
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Fischfauna
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Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
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Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.
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Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.
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Hydromorphologische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
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Mäßiger Zustand
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Wasserhaushalt
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Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Morphologie
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Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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▼M8
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
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Allgemeine Bedingungen
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Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in den Bereichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen sind.
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Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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▼B
1.2.3 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
Biologische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
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Guter Zustand
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Mäßiger Zustand
|
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Phytoplankton
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Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
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Geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.
Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
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Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
|
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Großalgen
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Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.
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Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
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Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
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Angiospermen
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Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.
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Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen von Störungen.
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Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.
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Benthische wirbellose Fauna
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Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhanden.
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Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
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Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
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Fischfauna
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Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.
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Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.
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Hydromorphologische Qualitätskomponenten
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Komponente
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Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
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|
Gezeiten
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Der Süßwasserzustrom entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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|
Morphologie
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Tiefenvariationen, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
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Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
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▼M8
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
|
Allgemeine Bedingungen
|
Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
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Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
▼B
1.2.4 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
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Phytoplankton
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Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
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Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen geringfügige Störungsanzeichen.
Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
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Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen für mäßige Störungen.
Die Algenbiomasse liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
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Großalgen und Angiospermen
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Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.
Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
|
Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.
Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Störungsanzeichen.
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Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind.
Die Mächtigkeit der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
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Benthische wirbellose Fauna
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Der Grad der Vielfalt und Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse gegeben sind, sind vorhanden.
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Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
|
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
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Hydromorphologische Qualitätskomponenten
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
|
Gezeiten
|
Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
|
Morphologie
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Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
▼M8
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
|
Komponente
|
Sehr guter Zustand
|
Guter Zustand
|
Mäßiger Zustand
|
|
Allgemeine Bedingungen
|
Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
|
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
▼B
1.2.5 Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern
|
Komponente
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Höchstes ökologisches Potential
|
Gutes ökologisches Potential
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Mäßiges ökologisches Potential
|
|
Biologische Qualitätskomponenten
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Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Wasserkörper vergleichbar ist.
|
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.
|
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.
Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.
|
|
Hydromorphologische Komponenten
|
Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf den Oberflächenwasserkörper auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
|
Physikalisch-chemische Komponenten
|
|
|
|
|
Allgemeine Bedingungen
|
Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen, die bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergehen, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper am ehesten vergleichbar ist.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Wasserkörper am ehesten vergleichbar sind.
|
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
|
►M8
— ◄
|
Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken (Hintergrundwerte = bgl).
|
Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs).
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
|
►M8
— ◄
|
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörper vergleichbar ist.
|
Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen, die nach dem Verfahren gemäß Randnummer 1.2.6 festgelegt werden, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs).
|
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
|
|
▼M8 —————
▼B
1.3 Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muss so ausgelegt sein, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen lässt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.
Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellen.
Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.
▼M8
Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden. Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahme- und Messstellen erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke und für die Langzeitbewertung, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und folglich das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden.
▼B
1.3.1 Gestaltung der überblicksweisen Überwachung
Ziel
Die Mitgliedstaaten stellen Programme zur überblicksweisen Überwachung auf, um für Folgendes Informationen bereitzustellen:
—
Ergänzung und Validierung des in Anhang II beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen;
—
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;
—
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
—
Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nachfolgeplänen zu überwachen.
Auswahl der Überwachungsstellen
Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchgeführt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flussgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen
—
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 km2 ist;
—
das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit, einschließlich größerer Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist;
—
bedeutende Wasserkörper sich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus erstrecken;
—
Stellen entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden,
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden.
▼M8
Auswahl der Qualitätskomponenten
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht. Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf
a)
Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
b)
Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
c)
Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,
d)
prioritäre Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden, und
e)
einzugsgebietsspezifische Schadstoffe.
Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt.
▼B
1.3.2 Gestaltung der operativen Überwachung
▼M8
Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für prioritäre Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:
▼B
—
den Zustand der Wasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, dass sie die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und
—
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Wasserkörper zu bewerten.
Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Liste prioritärer Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden — dies gilt auch für die Stoffe der Liste prioritärer Stoffe —, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:
—
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird für jeden Wasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Wasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
—
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
—
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
Auswahl der Qualitätskomponenten
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant
—
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren;
▼M8
—
alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und alle einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;
▼B
—
die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagiert.
1.3.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken
Ziel
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt,
—
falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
—
falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß Artikel 4 für einen Wasserkörper festgesetzten Ziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele durch einen oder mehrere Wasserkörper festzustellen, oder
—
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.
1.3.4 Überwachungsfrequenz
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.
Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.
Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.
▼M8
Die Überwachungsfrequenzen müssen gegebenenfalls so angepasst werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf Schwankungen bei sowohl anthropogenen als auch natürlichen Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen saisonaler Veränderungen bei der Verwendung von Stoffen und bei Schwankungen der Wasserstände auf die Ergebnisse der Überwachung Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass alle Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen effektiv ausgewiesen werden. Bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei ihrer Verwendung über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung in diesen Spitzenzeiten in kürzeren Intervallen durchgeführt als bei anderen Stoffen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass angemessene Informationen über die Konzentration dieser Stoffe eingeholt werden.
▼B
|
Qualitätskomponente
|
Flüsse
|
Seen
|
Übergangswasser
|
Küsten
|
|
Biologisch
|
|
Phytoplankton
|
6 Monate
|
6 Monate
|
6 Monate
|
6 Monate
|
|
Andere aquatische Flora
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
|
Makroinvertebraten
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
|
Fische
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
3 Jahre
|
|
|
Hydromorphologisch
|
|
Kontinuität
|
6 Jahre
|
|
|
|
|
Hydrologie
|
kontinuierlich
|
1 Monat
|
|
|
|
Morphologie
|
6 Jahre
|
6 Jahre
|
6 Jahre
|
6 Jahre
|
|
Physikalisch-chemisch
|
|
Wärmehaushalt
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
Sauerstoffgehalt
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
Salzgehalt
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
|
Nährstoffzustand
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
Versauerungszustand
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
|
|
►M8
Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe ◄
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
3 Monate
|
|
Prioritäre Stoffe
|
1 Monat
|
1 Monat
|
1 Monat
|
1 Monat
|
1.3.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete
Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:
Trinkwasserentnahmestellen
Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.
|
Versorgte Bevölkerung
|
Frequenz
|
|
< 10 000
|
viermal jährlich
|
|
10 000 bis 30 000
|
achtmal jährlich
|
|
> 30 000
|
zwölfmal jährlich
|
Habitat- und Artenschutzgebiete
Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.
▼M7
1.3.6.
Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehenden internationalen Normen, soweit diese die Überwachung betreffen, oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.
Normen für Probenahmen zur Bestimmung biologischer Qualitätskomponenten
Generische Methoden, die mit den in den Normen angegebenen spezifischen Methoden zu den folgenden biologischen Qualitätskomponenten anzuwenden sind:
|
EN ISO 5667-3:2012
|
Wasserbeschaffenheit — Probenahme — Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben
|
Normen für Phytoplankton
|
EN 15204:2006
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die Zählung von Phytoplankton mittels der Umkehrmikroskopie (Utermöhl-Technik)
|
|
EN 15972:2011
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die quantitative und qualitative Untersuchung von marinem Phytoplankton
|
|
ISO 10260:1992
|
Wasserbeschaffenheit — Bestimmung von biochemischen Parametern; photometrische Bestimmung der Chlorophyll-a-Konzentration
|
Normen für Makrophyten und Phytobenthos
|
EN 15460:2007
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Erfassung von Makrophyten in Seen
|
|
EN 14184:2014
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die Untersuchung aquatischer Makrophyten in Fließgewässern
|
|
EN 15708:2009
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beobachtung, Probenahme und Laboranalyse von Phytobenthos in flachen Fließgewässern
|
|
EN 13946:2014
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Probenahme und Probenaufbereitung von benthischen Kieselalgen aus Fließgewässern und Seen
|
|
EN 14407:2014
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Bestimmung und Zählung von benthischen Kieselalgen in Fließgewässern und Seen
|
Normen für benthische Invertebraten
|
EN ISO 10870:2012
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Auswahl von Probenahmeverfahren und -geräten für benthische Makro-Invertebraten in Binnengewässern
|
|
EN 15196:2006
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Probenahme und Behandlung von Exuvien von Chironomidae-Larven (Diptera) zur ökologischen Untersuchung
|
|
EN 16150:2012
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die pro-rata Multi-Habitat-Probenahme benthischer Makroinvertebraten in Flüssen geringer Tiefe (watbar)
|
|
EN ISO 19493:2007
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für meeresbiologische Untersuchungen von Hartsubstratgemeinschaften
|
|
EN ISO 16665:2013
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung für die quantitative Probenahme und Probenbearbeitung mariner Weichboden-Makrofauna
|
Normen für Fische
|
EN 14962:2006
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Anwendung und Auswahl von Verfahren zur Probenahme von Fischen
|
|
EN 14011:2003
|
Wasserbeschaffenheit — Probenahme von Fisch mittels Elektrizität
|
|
EN 15910:2014
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Abschätzung der Fischabundanz mit mobilen hydroakustischen Verfahren
|
|
EN 14757:2005
|
Wasserbeschaffenheit — Probenahme von Fisch mittels Multi-Maschen-Kiemennetzen
|
Normen für hydromorphologische Parameter
|
EN 14614:2004
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Fließgewässern
|
|
EN 16039:2011
|
Wasserbeschaffenheit — Anleitung zur Beurteilung hydromorphologischer Eigenschaften von Standgewässern
|
Normen für physikalisch-chemische Parameter
Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen.
▼B
1.4 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands
1.4.1 Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung
i)
Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für erheblich veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfahrens auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden.
ii)
Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird.
iii)
Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Randnummer 1.2 von einem sehr guten bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen „sehr guter Zustand“ und „guter Zustand“ trennt, und der Wert, der die Stufen „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ trennt, werden im Wege der nachstehend beschriebenen Interkalibrierung bestimmt.
iv)
Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
v)
In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe „sehr guter Zustand“ und „guter Zustand“ liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt.
vi)
Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehören, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numerischen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Überwachungssystemen der Mitgliedstaaten festzulegen.
▼M2
vii)
Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen.
►M8
————— ◄
▼M8 —————
▼M8
ix)
Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht.
▼B
1.4.2 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
i)
Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologischen Zustands für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Wasserkörper gemäßder Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:
|
Einstufung des ökologischen Zustands
|
Farbkennung
|
|
sehr gut
|
blau
|
|
gut
|
grün
|
|
mäßig
|
gelb
|
|
unbefriedigend
|
orange
|
|
schlecht
|
rot
|
ii)
Für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper wird die Einstufung des ökologischen Potentials für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Wasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Wasserkörper gemäß der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle und für erheblich veränderte Wasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
|
Einstufung des ökologischen Potentials
|
Farbkennung
|
|
Künstliche Wasserkörper
|
Erheblich veränderte Wasserkörper
|
|
gut und besser
|
gleich große grüne und hellgraue Streifen
|
gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
|
|
mäßig
|
gleich große gelbe und hellgraue Streifen
|
gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
|
|
unbefriedigend
|
gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen
|
gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
|
|
schlecht
|
gleich große rote und hellgraue Streifen
|
gleich große rote und dunkelgraue Streifen
|
iii)
Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasserkörper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
▼M8
iv)
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen zur Umweltqualität für eine oder mehrere der folgenden Qualitätskomponenten gesondert ausgewiesen werden:
—
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten,
—
Physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten.
Die Mitgliedstaaten können auch Karten oder Tabellen vorlegen, aus denen der Grad der Veränderungen bei diesen Qualitätskomponenten im Vergleich zum vorherigen Planungszyklus hervorgeht.
▼B
1.4.3 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands
▼M8
Wenn ein Wasserkörper in einem „guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 ist, wird sein chemischer Zustand als „gut“ eingestuft. Anderenfalls wird er als „nicht gut“ eingestuft.
▼B
Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der der chemische Zustand für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen wird, um die Einstufung des chemischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:
|
Einstufung des chemischen Zustands
|
Farbkennung
|
|
gut
|
blau
|
|
nicht gut
|
rot
|
▼M8
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:
a)
Prioritäre Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten,
b)
Stoffe, die bei der jüngsten von der Kommission durchgeführten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie neu als prioritäre Stoffe identifiziert wurden,
c)
Prioritäre Stoffe, für die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie überarbeitete und strengere Umweltqualitätsnormen festgelegt wurden,
d)
Stoffe, die gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG und auf der Grundlage der gemäß Anhang II dieser Richtlinie durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft wurden.
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
▼B
2 GRUNDWASSER
2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Grundwasserspiegel
2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands
|
Komponenten
|
Guter Zustand
|
|
Grundwasserspiegel
|
Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.
Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die
— zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende Oberflächengewässer,
— zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer,
— zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen,
und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte.
|
2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
2.2.1 Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.
▼M8
Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.
▼B
2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen
Das Netz umfasst ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist
—
bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Dichte der Überwachungsstellen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;
—
bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreicht, eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zur Verfügung zu stellen, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers beurteilen zu können.
2.2.3 Überwachungsfrequenz
Die Häufigkeit der Beobachtungen muss die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist
—
bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;
—
bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinaus fließt, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers abschätzen zu können.
2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:
Gut : grün
Schlecht : rot.
2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers
2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands
Leitfähigkeit
Konzentrationen an Schadstoffen
▼M8
2.3.2. Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers
|
Komponente
|
Guter Zustand
|
|
Konzentrationen an Schadstoffen
|
Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen — wie unten angegeben —
— keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;
— die Grundwasserqualitätsnormen, auf die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG verwiesen wird, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten unionsweiten Schwellenwerte nicht überschreiten;
— nicht derart hoch sind, dass die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden.
|
|
Leitfähigkeit
|
Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper
|
▼B
2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz
Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.
Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.
▼M8
Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden.
▼B
2.4.2 Überblicksweise Überwachung
Ziel
Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:
—
Ergänzung und Validierung der Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen;
—
Bereitstellung von Informationen zur Verwendung in der Beurteilung langfristiger Trends als Ergebnis sowohl der Veränderungen der natürlichen Bedingungen als auch anthropogener Einwirkungen.
Auswahl der Überwachungsstellen
Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:
—
Wasserkörper, bei denen nach der Beschreibung gemäß Anhang II ein Risiko besteht,
—
Wasserkörper, die über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreichen.
Auswahl der Parameter
Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:
Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, dass sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.
Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
2.4.3 Operative Überwachung
Ziel
Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um Folgendes festzustellen:
—
den chemischen Zustand aller Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die als gefährdet bestimmt wurden;
—
das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentration.
Auswahl der Überwachungsstellen
Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, dass sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.
▼M8
Überwachungsfrequenz
Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen durchgeführt, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, einschließlich — sofern zutreffend — saisonaler Schwankungen bei der Verwendung von Stoffen und bei kurz- und langfristigen Schwankungen der Neubildung, die sich auf die Parameter des chemischen Zustands auswirken könnten, und mit einer Mindesthäufigkeit von einmal jährlich, es sei denn, größere Intervalle wären auf der Grundlage technischer Erkenntnisse und des Urteils von Sachverständigen gerechtfertigt, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem bestimmten Parameter in aufeinanderfolgenden Jahren keine Überschreitung oder anhaltender Aufwärtstrend festgestellt wurde.
▼B
2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen
Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogenen Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.
▼M8
2.4.5
Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers
Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:
a)
chemische Parameter, für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG Qualitätsnormen festgelegt wurden;
b)
chemische Parameter, für die nationale Schwellenwerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden;
c)
chemische Parameter, für die unionsweite Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt wurden.
Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:
Schlecht: rot.
Gut: grün
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in der Richtlinie 2006/118/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:
a)
Stoffe, die bei der jüngsten Überprüfung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG neu identifiziert wurden,
b)
Stoffe, für die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/118/EG überarbeitete und strengere Qualitätsnormen oder Schwellenwerte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender steigender Trend bei den Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Umkehr eines solchen Trends wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen.
▼B
2.5 Darstellung des Grundwasserzustands
Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Randnummern 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Randnummer 2.4.5 auf der nach dieser Randnummer vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.
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ANHANG VI LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND
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ANHANG VI
LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND
TEIL A
Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind:
i)
Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG),
ii)
Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) (
33
),
iii)
Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung,
iv)
Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (96/82/EG) (
34
),
v)
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG) (
35
),
vi)
Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) (
36
),
vii)
Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG),
viii)
Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG),
ix)
Nitratrichtlinie (91/676/EWG),
x)
Habitatrichtlinie (92/43/EWG) (
37
),
xi)
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG).
TEIL B
Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:
ii)
administrative Instrumente,
iii)
wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente,
iv)
Aushandlung von Umweltübereinkommen,
vi)
Verhaltenskodizes für die gute Praxis,
vii)
Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
ix)
Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion wie z. B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten,
x)
Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken,
xiv)
künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern,
xvi)
Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben,
xvii)
andere relevante Maßnahmen.
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ANHANG VII BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE
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ANHANG VII
BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE
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A.
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Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
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1.
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Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt Folgendes ein:
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1.1.
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Oberflächengewässer:
—
Kartierung der Lage und Grenzen der Wasserkörper;
—
Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
—
Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
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1.2.
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Grundwasser:
—
Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
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2.
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Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich
—
Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
—
Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;
—
Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Wassers, einschließlich Entnahmen;
—
Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers;
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3.
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Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;
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4.
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Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand;
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4.1.
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der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
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4.2.
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des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
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5.
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Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;
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6.
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Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III;
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7.
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Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;
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7.1.
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Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
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7.2.
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Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;
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7.3.
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Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;
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7.4.
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Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) gemacht worden sind;
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7.5.
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Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i);
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7.6.
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Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) genehmigt worden sind;
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7.7.
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Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
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7.8.
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Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
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7.9.
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Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
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7.10.
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Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
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7.11.
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Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;
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8.
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Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
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9.
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Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
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10.
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Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;
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11.
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Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i) der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.
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B.
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Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
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1.
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Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5, 6 und 7;
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2.
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Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
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3.
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Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
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4.
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Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 verabschiedet wurden;
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▼M8
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5.
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Zusammenfassung aller Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c abgegebenen Empfehlungen für die Verbesserung des vorherigen Plans Rechnung zu tragen.
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▼B
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ANHANG VIII NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE
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ANHANG VIII
NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE
1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
▼M8 —————
▼M8
13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen.
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ANHANG XI
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ANHANG XI
KARTE A
System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen
1.
Iberisch-makaronesische Region
3.
Italien, Korsika und Malta
KARTE B
System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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