+RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
------+Article 2 5.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Produktkonzeption
---+Artikel 5 Getrennte Sammlung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Sammelquote
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 7.
---+Artikel 8 Ordnungsgemäße Behandlung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
---+Artikel 9 Genehmigungen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Zielvorgaben für die Verwertung
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
---+Artikel 12 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
---+Artikel 13 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
---+Artikel 14 Informationen für die Nutzer
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
---+Artikel 15 Informationen für Behandlungsanlagen
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16 Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 6.
------+Article 16 7.
------+Article 16 8.
------+Article 16 9.
---+Artikel 16a Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
---+Artikel 17 Bevollmächtigter
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
---+Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
---+Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
------+Article 20 5.
---+Artikel 21 Ausschussverfahren
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Sanktionen
---+Artikel 23 Inspektion und Überwachung
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
---+Artikel 24 Umsetzung
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 24a Überprüfung
------+Article 24a 1.
------+Article 24a 2.
---+Artikel 25 Aufhebung
---+Artikel 26 Inkrafttreten
---+Artikel 27 Adressaten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
---+ANHANG VIII
---+ANNEX IX
---+ANHANG X
---+ANNEX XI
---+ANNEX XII
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English -
European Union -
Environment -
RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. Juli 2012
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.
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Artikel 2 Geltungsbereich
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen
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Artikel 4 Produktkonzeption
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Artikel 4
Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Erleichterung der Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten angewandt werden und die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.
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Artikel 5 Getrennte Sammlung
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Artikel 6 Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten
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Artikel 7 Sammelquote
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Artikel 8 Ordnungsgemäße Behandlung
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Artikel 9 Genehmigungen
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Artikel 10 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
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Artikel 11 Zielvorgaben für die Verwertung
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Artikel 12 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
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Artikel 13 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
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Artikel 14 Informationen für die Nutzer
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Artikel 15 Informationen für Behandlungsanlagen
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Artikel 16 Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
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Artikel 16a Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
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Artikel 16a
Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.
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Artikel 17 Bevollmächtigter
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Artikel 18 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
|
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch Hersteller sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, insbesondere zwischen den nationalen Registern, sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen ein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorschriften gelten, die in dem Mitgliedstaat der um Zusammenarbeit ersuchten Behörde in Kraft sind.
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Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
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Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
▼M1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die zur Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden zu ändernden Anhang. Bei Änderungen von Anhang VII dieser Richtlinie sind die in der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
8
) vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
▼B
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
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Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 21 Ausschussverfahren
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Artikel 22 Sanktionen
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Artikel 22
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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Artikel 23 Inspektion und Überwachung
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Artikel 24 Umsetzung
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Artikel 24a Überprüfung
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Artikel 25 Aufhebung
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Artikel 25
Die Richtlinie 2002/96/EG in der Fassung der in Anhang XI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.
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Artikel 26 Inkrafttreten
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Artikel 26
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 27 Adressaten
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Artikel 27
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I
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ANHANG I
Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
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ANHANG II
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ANHANG II
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen
1. HAUSHALTSGROSSGERÄTE
Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. HAUSHALTSKLEINGERÄTE
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
Waagen
3. IT- UND TELEKOMMUNIKATIONSGERÄTE
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
sowie sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. GERÄTE DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK UND PHOTOVOLTAIKMODULE
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
sowie sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
Photovoltaikmodule
5. BELEUCHTUNGSKÖRPER
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen
6. ELEKTRISCHE UND ELEKTRONISCHE WERKZEUGE (MIT AUSNAHME ORTSFESTER INDUSTRIELLER GROSSWERKZEUGE)
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. SPIELZEUG SOWIE SPORT- UND FREIZEITGERÄTE
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten
8. MEDIZINISCHE GERÄTE (MIT AUSNAHME ALLER IMPLANTIERTEN UND INFEKTIÖSEN PRODUKTE)
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLINSTRUMENTE
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
10. AUSGABEAUTOMATEN
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
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ANHANG III
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ANHANG III
VON DIESER RICHTLINIE ERFASSTE KATEGORIEN VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
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ANHANG IV
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ANHANG IV
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen
1. Wärmeüberträger
Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.
Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.
3. Lampen
Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen.
4. Großgeräte
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.
5. Kleingeräte
Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.
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ANHANG V
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ANHANG V
MINDESTZIELVORGABEN FÜR DIE VERWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 11
Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
a)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 80 % zu verwerten und
b)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 75 % zu verwerten und
c)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 70 % zu verwerten und
d)
Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:
a)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 85 % zu verwerten und
—
zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 80 % zu verwerten und
—
zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,
—
sind zu 75 % zu verwerten und
—
zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d)
Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.
Teil 3: Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:
a)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,
—
sind zu 85 % zu verwerten und
—
zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2 des Anhangs III fallen,
—
sind zu 80 % zu verwerten und
—
zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,
—
sind zu 75 % zu verwerten und
—
zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklieren.
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ANHANG VI
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ANHANG VI
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG
1. Um in Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, gebrauchte Geräte von Altgeräten unterscheiden zu können, verlangen die Mitgliedstaaten von dem Besitzer, folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten:
a)
eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
b)
den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;
c)
eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt; und
d)
angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.
2. Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass
a)
Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
b)
gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
c)
fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.
3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:
Stufe 1: Prüfung
a)
Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
b)
Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.
Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses
a)
Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.
b)
Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:
—
Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang II bzw. in Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang I bzw. Anhang III);
—
Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);
—
Herstellungsjahr (soweit bekannt);
—
Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
—
Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);
—
Art der durchgeführten Prüfungen.
4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1, 2 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:
a)
ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;
b)
eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.
5. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung — wofür der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, zu sorgen hat —, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.
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ANHANG VII
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ANHANG VII
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2
1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:
—
PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (
9
),
—
quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung,
—
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter,
—
Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner,
—
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten,
—
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten,
—
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW),
—
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen,
—
externe elektrische Leitungen,
—
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (
10
) enthalten,
—
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (
11
) nicht überschreiten,
—
Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).
Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu beseitigen oder zu verwerten.
2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:
—
Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung,
—
Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen ordnungsgemäß entfernt und behandelt werden. Ozonabbauende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 behandelt,
—
Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Nummern 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
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ANHANG VIII
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ANHANG VIII
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 3
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (
12
)):
—
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
—
wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
—
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
—
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
—
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
—
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktiven Abfällen,
—
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
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ANNEX IX
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ANNEX IX
SYMBOL FOR THE MARKING OF EEE
The symbol indicating separate collection for EEE consists of the crossed-out wheeled bin, as shown below. The symbol must be printed visibly, legibly and indelibly.
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ANHANG X
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ANHANG X
VORGESCHRIEBENE ANGABEN BEI REGISTRIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG NACH ARTIKEL 16
A.
Bei der Registrierung vorzulegende Angaben
1.
Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.
2.
Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers.
3.
Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
4.
Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).
5.
Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.
6.
Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.
7.
Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).
8.
Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
B.
Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben
1.
Nationale Kennnummer des Herstellers.
3.
Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.
4.
Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).
5.
Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, rezykliert (einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung), verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).
Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.
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ANNEX XI
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ANNEX XI
PART A
Repealed Directive with its successive amendments
(referred to in Article 25)
|
Directive 2002/96/EC on waste electrical and electronic equipment (WEEE)
|
(OJ L 37, 13.2.2003, p. 24)
|
|
Directive 2003/108/EC of the European Parliament and of the Council
|
(OJ L 345, 31.12.2003, p. 106)
|
|
Directive 2008/34/EC of the European Parliament and of the Council
|
(OJ L 81, 20.3.2008, p. 65)
|
PART B
List of time limits for transposition into national law
(referred to in Article 25)
|
Directive
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Deadline for transposition
|
|
2002/96/EC
|
13 August 2004
|
|
2003/108/EC
|
13 August 2004
|
|
2008/34/EC
|
—
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ANNEX XII
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ANNEX XII
CORRELATION TABLE
|
Directive 2002/96/EC
|
This Directive
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Article 1
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—
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|
—
|
Article 1
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Article 2(1)
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Article 2(1)
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|
Article 2(2)
|
Article 2(2)
|
|
Article 2(3)
|
Article 2(3)(a)
|
|
Article 2(1) (partly)
|
Article 2(3)(b)
|
|
Annex IB, point 5, last item
|
Article 2(3)(c)
|
|
Annex IB, point 8
|
Article 2(4)(g)
|
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—
|
Article 2(4)(a) to (f) and 2(5)
|
|
Article 3(a)
|
Article 3(1)(a)
|
|
—
|
Article 3(1)(b) to (d)
|
|
Article 3(b)
|
Article 3(1)(e)
|
|
Article 3(c) to (h)
|
Article 3(2)
|
|
Article 3(i)
|
Article 3(1)(f)
|
|
Article 3(j)
|
Article 3(1)(g)
|
|
Article 3(k)
|
Article 3(1)(h)
|
|
Article 3(l)
|
—
|
|
Article 3(m)
|
Article 3(1)(i)
|
|
—
|
Article 3(1)(j) to (o)
|
|
Article 4
|
Article 4
|
|
Article 5(1) to (2)
|
Article 5(1) to (2)
|
|
—
|
Article 5(3) to (4)
|
|
Article 5(3)
|
Article 5(5)
|
|
—
|
Article 6(1)
|
|
Article 5(4)
|
Article 6(2)
|
|
Article 5(5)
|
Article 7(1) and (2)
|
|
—
|
Article 8(1)
|
|
Article 6(1), first and second subparagraphs, and (3)
|
Article 8(2), (3) and (4)
|
|
Annex II(4)
|
Article 8(4), second subparagraph, first sentence
|
|
Article 6(1), third subparagraph
|
Article 8(5)
|
|
Article 6(6)
|
Article 8(6)
|
|
Article 6(2)
|
Article 9(1) and (2)
|
|
Article 6(4)
|
Article 9(3)
|
|
Article 6(5)
|
Article 10(1) and (2)
|
|
—
|
Article 10(3)
|
|
Article 7(1)
|
—
|
|
Article 7(2)
|
Article 11(1) and Annex V
|
|
—
|
Article 11(2)
|
|
—
|
Article 11(3)
|
|
Article 7(3), first subparagraph
|
Article 11(4)
|
|
Article 7(3), second subparagraph
|
—
|
|
Article 7(4)
|
—
|
|
Article 7(5)
|
Article 11(5)
|
|
—
|
Article 11(6)
|
|
Article 8(1)
|
Article 12(1)
|
|
—
|
Article 12(2)
|
|
Article 8(2), first and second subparagraphs
|
Article 12(3)
|
|
Article 8(2), third subparagraph
|
Article 14(1) (partly)
|
|
Article 8(3), first subparagraph
|
Article 12(4)
|
|
—
|
Article 12(5)
|
|
Article 8(3), second subparagraph
|
Article 14(1) (partly)
|
|
Article 8(4)
|
—
|
|
Article 9(1), first subparagraph
|
Article 13(1), first subparagraph
|
|
Article 9(1), second subparagraph
|
—
|
|
Article 9(1), third subparagraph
|
Article 13(1), second subparagraph
|
|
Article 9(1), fourth subparagraph
|
Article 13(1), third subparagraph
|
|
Article 9(2)
|
Article 13(2)
|
|
Article 10(1)
|
Article 14(2)
|
|
Article 10(2)
|
Article 14(3)
|
|
Article 10(3)
|
Article 14(4)
|
|
Article 10(4)
|
Article 14(5)
|
|
Article 11
|
Article 15
|
|
Article 12(1) (partly)
|
Article 16(1) to (3)
|
|
Article 12(1), first subparagraph (partly)
|
Article 16(4)
|
|
Article 12(1), second subparagraph
|
Article 16(1) and (2) and Article 17(2) and (3)
|
|
Article 12(1), third subparagraph
|
Article 16(3) and (5)
|
|
—
|
Article 17(1)
|
|
Article 12(1), fourth subparagraph
|
Article 18
|
|
Article 12(2)
|
Article 16(5)
|
|
Article 13
|
Article 19
|
|
—
|
Article 20
|
|
Article 14
|
Article 21
|
|
Article 15
|
Article 22
|
|
Article 16
|
Article 23(1)
|
|
—
|
Article 23(2) to (4)
|
|
Article 17(1) to (3)
|
Article 24(1) to (3)
|
|
Article 17(4)
|
Article 7(3)
|
|
Article 17(5)
|
Article 7(4) to (7), Article 11(6) and Article 12(6)
|
|
—
|
Article 25
|
|
Article 18
|
Article 26
|
|
Article 19
|
Article 27
|
|
Annex IA
|
Annex I
|
|
Annex IB
|
Annex II
|
|
—
|
Annexes III, IV and VI
|
|
Annexes II to IV
|
Annexes VII to IX
|
|
—
|
Annexes X and XI
|
|
—
|
Annex XII
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|