+ANHANG V

ANHANG V




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MINDESTZIELVORGABEN FÜR DIE VERWERTUNG GEMÄSS ARTIKEL 11

Teil 1:   Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:

a) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 80 % zu verwerten und
— 
zu 75 % zu rezyklieren.
b) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 75 % zu verwerten und
— 
zu 65 % zu rezyklieren.
c) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 70 % zu verwerten und
— 
zu 50 % zu rezyklieren.
d) 

Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.

Teil 2:   Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I:

a) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 10 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 85 % zu verwerten und
— 
zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 oder 4 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 80 % zu verwerten und
— 
zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2, 5, 6, 7, 8 oder 9 des Anhangs I fallen,

— 
sind zu 75 % zu verwerten und
— 
zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d) 

Gasentladungslampen sind zu 80 % zu rezyklieren.

Teil 3:   Mindestzielvorgaben je Kategorie ab dem 15. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs III:

a) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 1 oder 4 des Anhangs III fallen,

— 
sind zu 85 % zu verwerten und
— 
zu 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
b) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 2 des Anhangs III fallen,

— 
sind zu 80 % zu verwerten und
— 
zu 70 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
c) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 5 oder 6 des Anhangs III fallen,

— 
sind zu 75 % zu verwerten und
— 
zu 55 % zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu rezyklieren.
d) 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter die Gerätekategorie 3 des Anhangs III fallen, sind zu 80 % zu rezyklieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung