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+BTO 2.2.1 Tz 8 |
BTO 2.2.1 Tz 8Vor Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften ist durch eine vom Handel unabhängige Stelle zu prüfen, ob und inwieweit sie rechtlich durchsetzbar sind. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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