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+HGB § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs |
HGB § 573 Beteiligung eines BinnenschiffsDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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