+WpIG § 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung

WpIG § 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung

Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 2026-08-17 21:55:07 -Doknr: BJNR099010021BJNE003300000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet