+WpIG § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
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WpIG § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über - 1.
- ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
- 2.
- die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
- 3.
- den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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