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+WpIG § 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
WpIG § 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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