+BSIG - Teil 9 - Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
---+BSIG § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung
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BSIG - Teil 9 - Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
BSIG § 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

BSIG Anlage 1 None

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46)

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Energie1.1Stromversorgung1.1.1Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG1.1.2Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG1.1.3Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG1.1.4Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG1.1.5Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/9431.1.6Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG1.1.7Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG1.1.8Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG1.1.9Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV1.2Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung1.2.1Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GModG1.3Kraftstoff- und Heizölversorgung1.3.1Betreiber von Erdöl-Fernleitungen1.3.2Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen1.3.3Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG1.4Gasversorgung1.4.1Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG1.4.2Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG1.4.3Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG1.4.4Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG1.4.5Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG1.4.6Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas1.4.7Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas1.4.8Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung2Transport und Verkehr2.1Luftverkehr2.1.1Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden2.1.2Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben2.1.3ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/3732.2Schienenverkehr2.2.1Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert2.2.2Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG2.3Schifffahrt2.3.1Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe2.3.2Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben2.3.3Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG2.4Straßenverkehr2.4.1Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen2.4.2Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG3Finanzwesen3.1Bankwesen3.1.1Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren3.2Finanzmarktinfrastrukturen3.2.1Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG3.2.2Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert4Gesundheit4.1.1Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU4.1.2EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/23714.1.3Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben4.1.4Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen4.1.5Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden5Wasser5.1Trinkwasserversorgung5.1.1Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist5.2Abwasserbeseitigung5.2.1Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist6Digitale Infrastruktur6.1.1Betreiber von Internet Exchange Points6.1.2DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern6.1.3Top Level Domain Name Registry6.1.4Anbieter von Cloud-Computing-Diensten6.1.5Anbieter von Rechenzentrumsdiensten6.1.6Betreiber von Content Delivery Networks6.1.7Vertrauensdiensteanbieter6.1.8Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze6.1.9Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste6.1.10Managed Services Provider6.1.11Managed Security Services Provider7Weltraum7.1.1Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 47 - 48)

Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNummerSektorBrancheEinrichtungsart1Transport und Verkehr1.1Post- und Kurierdienste1.1.1Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten2Abfall-
bewirtschaftung
2.1.1Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist3Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen3.1.1Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen4Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln4.1.1Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind5Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren5.1Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika5.1.1Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die
In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
5.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen5.2.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben5.3Herstellung von elektrischen Ausrüstungen5.3.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben5.4Maschinenbau5.4.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben5.5Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen5.5.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben5.6Sonstiger Fahrzeugbau5.6.1Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben6Anbieter digitaler Dienste6.1.1Anbieter von Online-Marktplätzen6.1.2Anbieter von Online-Suchmaschinen6.1.3Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke7Forschung7.1.1Forschungseinrichtungen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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