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+KAGB § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts |
KAGB § 242 Wirksamkeit eines RechtsgeschäftsDie Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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