+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
---+KAGB § 285 Anlageobjekte
---+KAGB § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
KAGB § 285 Anlageobjekte

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

KAGB § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.

(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch