+VAG § 244c Sicherungsvermögen

VAG § 244c Sicherungsvermögen

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und
2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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