+VAG § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

VAG § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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