+Artikel 13 (3)
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Artikel 13 (3)
Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
- EULAW_HU -
EULAW_HU
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