+Artikel 14 (1)

Artikel 14 (1)

Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
  • EULAW_HU -

    EULAW_HU