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+Artikel 21 (2) |
Artikel 21 (2)Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a)
den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
b)
die Meldewährung,
c)
Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
d)
die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e)
den Konsolidierungskreis. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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