+ZAG - Abschnitt 5 - Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
---+ZAG § 19 Auskünfte und Prüfungen
---+ZAG § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
---+ZAG § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
---+ZAG § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
---+ZAG § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
---+ZAG § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
---+ZAG § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
---+ZAG § 26 Auslagerung
---+ZAG § 27 Organisationspflichten
---+ZAG § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
---+ZAG § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
---+ZAG § 30 Aufbewahrung von Unterlagen

ZAG - Abschnitt 5 - Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten

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1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
ZAG § 19 Auskünfte und Prüfungen

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen sowie all deren Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. Die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden.

(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es

1.
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

ZAG § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

(1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis oder die Registrierung aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(2a) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Institut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 genannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch dann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

ZAG § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag

(1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder
2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.

(2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen und
2.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaubnisaufhebung vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,
2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(4) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen.

(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.

ZAG § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

(1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

ZAG § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen

(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 24 Absatz 2 verletzt hat.

(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist;
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt;
3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

ZAG § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung

(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen

1.
nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 nachgekommen ist,
2.
nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 nachgekommen ist,
3.
nach der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, nachgekommen ist,
4.
nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist und
5.
nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, nachgekommen ist.

(2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,

1.
welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
2.
die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können,
3.
die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder
4.
die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

ZAG § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Agenten;
2.
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
3.
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen eines Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
4.
die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist;
5.
gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.
Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Monaten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich Verhältnisse, die nach Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und diesen unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufzubewahren.

(3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.

(4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Absatz 1 befolgen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

ZAG § 26 Auslagerung

(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, einschließlich IKT-Systeme, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht, und die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleiter oder anderen in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt für die Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden; Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt. Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.

(2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zahlungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Auslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beeinträchtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgelagerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 27 Absatz 3 bleiben unberührt.

(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,

1.
um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder
2.
um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnte oder die ordnungsgemäße Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen beeinträchtigen.

(4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

ZAG § 27 Organisationspflichten

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere:

1.
angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, einschließlich eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, dessen Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten abhängt und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit vom Institut regelmäßig zu überprüfen ist, sowie einer Internen Revision;
2.
das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet;
3.
ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme;
4.
interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/1230, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten;
5.
unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend. § 24c des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt einzelne Daten aus dem Dateisystem nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubte E-Geld-Geschäfte erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.

(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 absehen können. Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.

(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023 S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023), in der Verordnung (EU) 2021/1230 mit Ausnahme der Pflichten nach den Artikeln 4 und 5, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 mit Ausnahme der Pflichten nach Artikel 5d, und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden.

ZAG § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;
1a.
die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;
2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;
2a.
das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
3.
die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine neue Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;
4.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
5.
einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel;
6.
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;
7.
die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
8.
das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
9.
die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu vereinigen;
10.
die Absicht einer Auslagerung, den Vollzug einer Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können.

(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.

(3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich sind, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2.
die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität zu erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen E-Geld-Geschäfts zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

ZAG § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.

(2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten Monatsausweis einzureichen hat.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise zu erlassen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

ZAG § 30 Aufbewahrung von Unterlagen

Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
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