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+ZAG § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen |
ZAG § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere PersonenE-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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