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+TKG § 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde |
TKG § 124 Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder VerwaltungsbehördeDie Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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