+TKG - Abschnitt 1 - Organisation
---+TKG § 191 Aufgaben und Befugnisse
---+TKG § 192 Medien der Veröffentlichung
---+TKG § 193 Veröffentlichung von Weisungen
---+TKG § 194 Aufgaben und Rechte des Beirates
---+TKG § 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
---+TKG § 196 Jahresbericht
---+TKG § 197 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
---+TKG § 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
---+TKG § 199 Bereitstellung von Informationen
---+TKG § 200 Mediation
---+TKG § 201 Wissenschaftliche Beratung
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TKG - Abschnitt 1 - Organisation
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1. Übersicht
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Regulierung |
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TKG § 191 Aufgaben und Befugnisse
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Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
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TKG § 192 Medien der Veröffentlichung
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Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
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TKG § 193 Veröffentlichung von Weisungen
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Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
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TKG § 194 Aufgaben und Rechte des Beirates
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(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Rechte. (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4. (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. (4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. (5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplans nach § 90 anzuhören.
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TKG § 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
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(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Der Bericht ist gemeinsam mit dem Sektorgutachten nach Absatz 2 vorzulegen. In dem Bericht ist auch zu der Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen Diensten Stellung zu nehmen. (2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. (3) Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Die Bundesregierung nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
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TKG § 196 Jahresbericht
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Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.
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TKG § 197 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
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(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den folgenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt: - 1.
- §§ 10 und 11,
- 2.
- § 31,
- 3.
- § 32 und
- 4.
- § 101 Absatz 2 Nummer 3.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen der folgenden Entscheidungen rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme: - 1.
- § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3,
- 2.
- Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und
- 3.
- § 149 Absatz 6.
(3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit - 1.
- § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,
- 2.
- § 100 Absatz 3 Satz 3,
- 3.
- § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
- 4.
- § 105 oder
- 5.
- § 106
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.(4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. (6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk und vergleichbaren digitalen Diensten nach § 2 Absatz 7 Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hierüber informiert und an eingeleiteten Verfahren beteiligt. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz. (7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer digitaler Dienste nach § 2 Absatz 7 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
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TKG § 198 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
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(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind. (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz. (3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in der Gruppe für Frequenzpolitik mit. (4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit.
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TKG § 199 Bereitstellung von Informationen
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(1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission auf deren begründeten Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. (2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden können ihnen übermittelte Informationen dem GEREK und Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine oder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann oder können. (3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden eine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Informationen sicher, die nach den Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden. (4) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rahmen der Bereitstellung von Informationen an die Kommission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an das GEREK vertrauliche Informationen. Sie können bei der Kommission beantragen, dass die Informationen, die sie der Kommission bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.
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TKG § 200 Mediation
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Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.
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TKG § 201 Wissenschaftliche Beratung
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(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen auf dem Gebiet der Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen. (2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere - 1.
- die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation im Inland und Ausland,
- 2.
- die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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