+PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen
---+PrüfbV § 25 Anzeigewesen

PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
PrüfbV § 25 Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 2026-05-13 21:55:03 -Doknr: BJNR093000015BJNG000800000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet