+PrüfbV - Unterabschnitt 4 - Factoring
---+PrüfbV § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

PrüfbV - Unterabschnitt 4 - Factoring

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
PrüfbV § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 2026-05-13 21:55:03 -Doknr: BJNR093000015BJNG002000000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet