+PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Leasing
---+PrüfbV § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
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PrüfbV - Unterabschnitt 5 - Leasing
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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PrüfbV § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
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Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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